Vorratsdatenspeicherung
Unter Vorratsdatenspeicherung versteht man die vorsorgliche Speicherung von Kommunikationsdaten, konkret die Speicherung von Telefon-, Handy- und Internetverbindungsdaten. Der Unterschied zur normalen Kommunikationsüberwachung besteht darin, dass die Daten nicht direkt oder überhaupt ausgewertet, sondern sie erst einmal auf „Vorrat“ gesammelt werden, so dass die Ermittlungsbehörden oder der Geheimdienst bei Bedarf darauf zugreifen können.
Das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung
Seit dem 1. Januar 2008 sind TelekommunikationsanbieterInnen sowie Internet- und E-Mail-Provider dazu verpflichtet, alle Daten von Telefonverbindungen, Verbindungen mit dem Internet, E-Mail-Verkehr sowie Fax- und SMS-Nachrichten über sechs Monate zu speichern - bei Handy-Telefonaten und SMS-Versand wird zusätzlich der Standort ermittelt und gespeichert. Das Gesetz wurde am 9. November 2007 so im Bundestag beschlossen.
Grundlage dafür ist eine umstrittene EU-Richtlinie, die im Moment vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wird und voraussichtlich noch 2008 für nichtig erklärt werden wird. Deshalb sind die EU-Mitgliedsstaaten auch noch nicht verpflichtet, die Richtlinie umsetzen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries war in dieser Frage aber übereifrig: Das deutsche Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung geht in vielen Punkten sogar noch über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus.
Verletzung der Privatsphäre
Die geltende Unschuldsvermutung wird mit der Vorratsdatenspeicherung völlig ad absurdum geführt, denn durch sie werden auch Daten von Personen gespeichert, die keine Verdachtsmomente oder Hinweise auf Gefahren liefern. Stattdessen kann die Protokollierung von Internetverbindungen aber ein sehr genaue Analyse von Interessen, Geschäftskontakten und anderen Gewohnheiten ermöglichen. Durch die weitreichende deutsche Gesetzgebung ist zudem die Arbeit von JournalistInnen gefährdet, da der InformantInnenschutz nicht mehr wie bisher gewährleistet werden kann.
Des Weiteren wird die Schweigepflicht von RechtsanwältInnen und ÄrztInnen und das Beichtgeheimnis von Geistlichen stark eingeschränkt. Zwar wird nicht der Inhalt der Gespräche gespeichert, anhand der EmpfängerInnen oder angerufenen Personen lässt sich dieser aber natürlich teils erahnen, gegebenenfalls konstruieren, und sorgt auf jeden Fall für unnötige Verdachtsmomente.
Ungerechtfertigt und unnötig!
Immer wieder wird betont, dass die Vorratsdatenspeicherung zur Ermittlung von Straftaten notwendig sei. Allerdings waren die TelekommunikationsanbieterInnen und Internetprovider durch das deutsche Telekommunikationsrecht bereits vorher verpflichtet, staatliche Behörden bei der Ermittlung von Straftaten zu unterstützen, indem sie beispielsweise zu Abrechungszwecken gespeicherte Daten weitergegeben haben.
Darüber hinaus können die Sicherheitsbehörden bei entsprechenden Verdachtsmomenten eine richterliche Anordnung beantragen, wonach die Verbindungsdaten bestimmter Verdächtiger aufzuzeichnen sind. So konnten zum Beispiel die terroristischen Anschläge in Madrid im Jahr 2004 mit Hilfe von Verbindungsdaten aufgeklärt werden, die auch ohne die Vorratsdatenspeicherung verfügbar waren.
Auch hat die Vorratsdatenspeicherung im neuen, umfassenden Stil keinen kriminalistischen Mehrwert, denn nicht nur wirklich Kriminelle können die Speicherung ihrer Verbindungsdaten leicht umgehen: Es gibt einige Umgehungsstrategien, so kann man beispielsweise unregistrierte Prepaid-Handykarten benutzen, oder die Internetverbindungsdaten auf vielfältigste Weise verschleiern, damit die Spur nicht zurückverfolgt werden kann.
Sogar eine Studie des Bundeskriminalamtes (BKA) prognostiziert lediglich eine Steigerung der Aufklärungsquote um sechs Tausendstel Prozent. Zu Recht wird die Vorratsdatenspeicherung auch von der Wirtschaft heftig kritisiert: Durch die Verbindungsdatenspeicherung türmen sich unendliche Datenmengen auf, die besonders kleineren AnbieterInnen enorme Kosten verursachen.
Quelle und Tipp zum Weiterlesen:
www.vorratsdatenspeicherung.de
